Die Hausordnung dient der Entwicklung und Vertiefung gut nachbarschaftlicher Beziehungen zwischen den Genossenschaftlern, der Pflege und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums, der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit sowie der Förderung gegenseitiger Rücksichtnahme. Die nachfolgende Hausordnung ist rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages.
I. Schutz vor Lärm
- Vermeidbarer Lärm ist eine unnötige Belastung, deshalb ist dieser während der allgemeinen Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 und 22.00 bis 7.00 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und Tonträger sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; ihre Benutzung im Freien (auf Balkone, in Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.
- Das Bohren sowie andere lärmende Geräusche dürfen nur in der Zeit zwischen 9.00 und 13.00 sowie 15.00 und 19.00 Uhr erfolgen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Rekonstruktions- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Havarien. An Sonn- und Feiertagen sind diese Arbeiten generell untersagt.
- Kinder sollten möglichst auf den Spielplätzen spielen, in jedem Fall aber dazu angehalten werden, auf die Anwohner Rücksicht zu nehmen und die Bepflanzungen nicht in Mitleidenschaft zu ziehen. Mit Lärm verbundene Spiele und Sportarten, wie Fußball u. ä. sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, in den Treppenhäusern und sonstigen Nebenräumen nicht gestattet. Die Hausbewohner sollten aber auch den Kindern gegenüber Toleranz und Verständnis aufbringen.
- Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sind den Mietern rechtzeitig durch Aushang mitzuteilen.
II. Sicherheit
- Zum Schutz der Hausbewohner sind Haustüren und Kellergänge generell geschlossen zu halten. Hauseingangstüren dürfen aus Gründen der Gewährleistung der Zugänglichkeit für Hilfs- und Rettungskräfte nicht verschlossen werden. Kellertüren sind zu verschließen; Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten.
- Hauseingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtwege nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahr- und Motorräder, Kinderwagen, Möbel usw. versperrt werden.
- Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündlichen sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt, In den Gemeinschaftsräumen dürfen keine Gegenstände auf Dauer abgestellt werden. Eine Zwischenlagerung von Möbeln usw. in den Gemeinschaftsräumen ist lediglich kurzzeitig (bis 1 Woche) gestattet. Der Hausrat ist in diesem Fall mit einem Zettel zu versehen, auf dem der Eigentümer des Hausrates sowie den Termin der Entfernung gut leserlich zu ersehen sind. Sind diese Angaben nicht vorhanden, wird eine Firma mit der Entsorgung beauftragt und die Kosten werden auf die Mieter des Aufganges umgelegt.
- Spreng- und Explosionsstoffe dürfen weder in die Häuser noch auf die Grundstücke gebracht werden.
- Bei Undichtigkeiten oder anderen Mängeln an den Gas- oder Wasserleitungen sind sofort der Havariedienst sowie die Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft zu benachrichtigen.
- Versagt die allgemeine Flur- und Treppenhausbeleuchtung, ist unverzüglich die Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft bzw. der Havariedienst zu informieren.
- Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar an den Gebäuden liegenden Flächen ist nicht gestattet.
- Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunter läuft, auf darunter liegende Fenster rinnt oder auf fremde Balkone tropft. Sollen Markisen angebracht werden, bedarf dies der schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft, die ihren Einfluss auf die Art der Ausführung und die Farbe geltend machen kann.
- Die Wohnung ist ausreichend zu lüften. Dies gilt auch für die kalte Jahreszeit und hat durch möglichst kurzzeitiges Öffnen der Fenster zu erfolgen. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden.
- Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlage zu verhindern.
- Das Trocknen der Wäsche hat auf den vorgesehenen Trockenplätzen oder in den entsprechenden Räumen zu erfolgen.
- Das Rauchen in Gemeinschaftsräumen, Hausfluren, Treppenhäusern, Boden und Kellern ist nicht gestattet.
III. Reinigung
- Häuser und Grundstücke der Wohnungsgenossenschaft sind sauber zu halten. Wer Verunreinigungen verursacht, hat diese umgehend wieder zu beseitigen.
- Bei Selbstreinigung sind Kellerflure, Treppen, Treppenflure, Treppenfenster und Böden von den Hausbewohnern selbst zu reinigen. Dies hat abwechselnd und bei Bedarf nach einem auszuhängenden Plan zu geschehen.
- Abfall und Müll dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Toiletten und Abflussbecken sind keine Entsorgungskanäle für Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u. ä. Es ist darauf zu achten, dass im Haus, auf den Zugangswegen oder auf den Standplätzen der Mülltonnen bzw. Müllcontainer kein Abfall oder Unrat verschüttet wird. Sperrmüll ist von den Hausbewohnern selbst zu entsorgen. Hierfür sollte die Möglichkeit der Sperrmüllanmeldung genutzt sowie ein Termin mit dem Entsorgungsunternehmen vereinbart werden.
- Teppiche dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gereinigt werden.
- Für die Zeit von Abwesenheit oder Krankheit hat jede Mietpartie bei Selbstreinigung dafür Sorge zu tragen , das für ihren Teil den Reinigungspflichten dennoch nachgekommen wird. Dies kann z. B. durch Tausch oder Beauftragung anderer erfolgen. Bei voraussichtlich längerer Abwesenheit sollte der Wohnungsschlüssel hinterlegt und die Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft davon in Kenntnis gesetzt werden.
- Das Abstellen von Fahrzeugen auf den Flächen der Wohnungsgenossenschaft ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage weder gewaschen noch gewartet (Ölwechsel) oder repariert werden.
IV. Haustiere
- Das Halten von Hunden in den Genossenschaftswohnungen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft. Eine Haustierhaltung kann, ja muss untersagt werden, wenn die Tiere eine Belästigung der Mitmieter darstellen. Die Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft kann ein Gesundheitszeugnis der Tiere verlangen.
V. Gemeinschaftseinrichtungen
- Die Nutzung der in den Wohnungen installierten Anschlüsse der Gemeinschaftsantennen hat nur entsprechenden den technischen Vorschriften zu erfolgen. Eingenmächtige Veränderungen an der Anlage sind nicht gestattet.
- Schäden an der Gemeinschaftsantenne oder Störungen des Empfangs, die auf Fehler oder Mängel der Gemeinschaftsantenne schließen lassen, sind unverzüglich der Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft mitzuteilen. Die entsprechenden Reparaturarbeiten dürfen allein durch die von der Geschäftsstelle beauftragen Monteure ausgeführt werden.
- Das Anbringen zusätzlicher Einzelantenne, einschließlich Satellitenantennen, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft.
VI. Bauliche Veränderungen
- Sämtliche bauliche Veränderungen in den Wohnungen, im Keller, auf dem Boden und an den Außenanlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft vorgenommen werden.
VII. Aufzüge
- Die technischen Bedienungselemente der Aufzüge sind lediglich bestimmungsgemäß zu gebrauchen.
- Eine Verschmutzung der Aufzüge ist zu unterlassen.
- Die Nutzung der Aufzüge ist nur in den Grenzen der angegebenen technischen Leistungsparameter vorzunehmen.
- Ein Missbrauch der Aufzugsanlage ist nicht gestattet.
- Schäden an den Aufzugsanlagen sind unverzüglich der Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft mitzuteilen.
VIII. Werterhaltung
- Für die Mitglieder der ehemaligen Wohnungsgenossenschaft „Fahrt frei“ gilt weiterhin die Regelung, im Rahmen der „Leistungsübersicht Werterhaltung“, der jährlichen Leistungsaufwand von sieben Werterhaltungsstunden. Die Leistungsübersicht ist Bestandteil der Hausordnung. Befreiung von Leistungen im Rahmen der Werterhaltung und des Hausdienstes werden nicht erteilt.
IX. Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung behält sich der Vorstand der Wohnungsgenossenschaft vor, entsprechend der mietrechtlichen Gesetzlichkeiten geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Hausordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Königs Wusterhausen, im Dezember 2007